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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Verträge, auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Kunden und Auftraggeber gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
Die Auftragsannahme bedarf unserer schriftlichen Bestätigung, mündliche Nebenabreden sind ebenfalls nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsgrundlagen

Für alle uns erteilten Werkaufträge, auch im Namen und Verrechnung Dritter, gelten als Vertragsgrundlagen:
a) das Auftragsschreiben des Auftraggebers
b) das Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkung
c) die Bestimmungen dieses Vertrages (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
d) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B
e) die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen VOB Teil C, soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vorsehen oder eine Sonderabsprache schriftlich fixiert wurde.

3. Vertragsumfang

Unsere Prospekt- und Katalogangaben sind unverbindlich und gelten nicht als Vertragsbestandteil. Sämtlichen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor.
Die Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Vertragserfüllung gehören die vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen. Es ist Sache des Auftraggebers, alle für die Ausführung seiner Leistungen notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen und Maße hereinzureichen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Mitteilung auf ihre vertragsgerechte Beschaffenheit hin zu prüfen. Beanstandungen müssen in einer Ausschlussfrist von 1 Woche schriftlich geltend gemacht werden.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge sind wir zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder erfolgt keine Mängelbeseitigung wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Nur wenn Lieferung und Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Haftung

Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Der Auftraggeber haftet ab dem Zugang der Mitteilung der Fertigstellung der Leistungen.

5. Vergütung

Die Rechnungen sind bei Rechnungsstellung sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen rein netto zahlbar, ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen bis zu 95 % der geleisteten Arbeiten und erstellten Teile zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat.

6.

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleiben die von uns verkauften und gelieferten Waren unser Eigentum.
Der Auftraggeber ist befugt, über die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse in deren vollem Weit, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsweite dieser verarbeiteten Waren.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Verkäufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheit unserer Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Sitz unserer Firma. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht unseres Firmensitzes zuständig.
Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber beurteilen sich nach deutschem Recht.

Vertragsgrundlage ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche VOB/Teil B § 13 ist auf 4 Jahre erweitert, ausgenommen bewegliche und elektrische Teile gem. § 13 Ziff. 4 Abs. 2 VOB. (2 Jahre).